VorbemerkungLaut § 14 “Eignungsprüfung und verkürzte Wärmeplanung“ des am 01.01.2024 in Kraft getretenen “Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze (Wärmeplanungsgesetz, WPG)“ muss die planungsverantwortliche Stelle
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