Vorbemerkung
Laut § 14 “Eignungsprüfung und verkürzte Wärmeplanung“ des am 01.01.2024 in Kraft getretenen “Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze (Wärmeplanungsgesetz, WPG)“ muss die planungsverantwortliche Stelle das beplante Gebiet im Rahmen einer Eignungsprüfung auf Teilgebiete, die sich mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht für eine Versorgung durch ein Wärmenetz oder ein Wasserstoffnetz untersuchen. Als Wärmeversorgungsoption wird die Kategorie Wasserstoffnetz eingeführt. Gebiete können im Wärmeplan als Wasser-stoffnetzgebiet ausgewiesen werden, wenn die Betreiber einen verbindlichen Fahrplan für die Umstellung des Gasnetzes auf Wasserstoff vorlegen. Ein beplantes Gebiet oder Teilgebiet eignet sich mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht für eine Versorgung durch ein Wasserstoffnetz, wozu Kriterien definiert wurden. Im Ergebnis zeigt die Wärmeplanung (Bestands- und Potentialanalyse) ganz konkret Gebiete, die
- zentral über ein Wärmenetz,
- über ein Wasserstoffnetz
- oder dezentral über Anlagen in oder an Gebäuden (z. B. eine Wärmepumpe oder ein Biomassekessel)
versorgt werden können.
Die erstmalige Erstellung von Wärmeplänen durch die Kommunen wird vom Bund unterstützt, in dem den Ländern befristet bis 2028 ein erhöhter Anteil an der Umsatzsteuer zur Verfügung gestellt wird. Die Finanzmittel des Bundes fließen auf diesem Weg in die jeweiligen Landeshaushalte. Die Weitergabe der finanziellen Unterstützung an die Kommunen erfolgt dann durch die Länder[1].
Ob und wie ein Gasnetz auf Wasserstoff umgestellt werden kann, ist eine Frage an den Gasversorger. Dieser muss relativ zügig diese Überprüfung durchführen, da davon der Neubau oder die Transformation von Wärmenetzen abhängt oder dezentrale Lösungen gefunden werden müssen.
Die Vorgaben im zum 01.01.2024 novellierten Gebäudeenergiegesetz (GEG, sog. “Heizungsgesetz“) gelten erst, wenn eine kommunale Wärmeplanung nach WPG vorliegt. Bis spätestens 2045 sollen aber alle Heizungen im Gebäudebereich ausschließlich mit erneuerbaren Energien laufen.
Daher sind die Fristen im WPG eng mit dem GEG verzahnt. Demnach sind nur noch Heizungen, die zu mindestens 65 % aus erneuerbaren Energien Wärme erzeugen, wie folgt geregelt:
- Neubaugebiete: ab 2024
- Bestandsgebäude und Bestandslücken:
- > 000 Einwohner: ab Juli 2026
- 000 – 99.999 Einwohner: ab Juli 2028
- < 10.000 Einwohner: vereinfachte Verfahren
Liegt die kommunale Wärmeplanung vorher vor, werden die Anforderungen früher verpflichtend.
Förderung
Die aktuelle Bundesförderung unterscheidet zwischen effizienten Gebäuden (Netze bis 16 Gebäude) und effizienten Wärmenetzen (ab 17 Gebäuden bzw. > 100 Wohneinheiten) sowie der Energieeffizienzsteigerung. Diese drei Programme werden beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle[2] (BAFA, Eschborn) beantragt.
Für die Finanzierung energetischer Maßnahmen stehen Kommunen und kommunalen Unternehmen weiterhin die bestehenden Programme der KfW[3] (Kredit-anstalt für Wiederaufbau, Frankfurt / Main) für Klima und Umwelt zur Verfügung. Bis Ende 2023 gab es weitere Förderprogramme zur energetischen Stadt- oder Stadtteilsanierung bzw. -versorgung. Der Bund hat beschlossen, 2024 keine weiteren Mittel für das Programm „Energetische Stadtsanierung“ im Bundeshaushalt zur Verfügung zu stellen. Auch für die Folgejahre sind bislang keine Mittel vorgesehen. Damit können in den Programmen 201, 202 und 432 keine Anträge gestellt werden[4].
Außerdem wird auf das Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz verwiesen, das aber demnächst novelliert werden soll.
Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)
Die Bundesförderung für effiziente Gebäude[5] käme für eine kleine Lösung in Frage und unterscheidet Wohn- und Nicht-Wohngebäude (Rathaus, Verwaltungsgebäude, Krankenhaus, Schule, Hallenbad) und beschreibt einen umfangeichen Maßnahmen-katalog. Gefördert werden neben der Sanierung der Gebäudehülle der Einbau von effizienten Wärmeerzeugern und von Anlagen zur Heizungsunterstützung sowie die Errichtung, der Umbau, die Erweiterung eines Gebäudenetzes oder der Anschluss an ein Gebäude- oder an ein Wärmenetz. Die Auswirkungen des im Gesetzgebungsver-fahrens befindlichen “Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäude“ sind noch nicht abzusehen. Nach Durchführung der Maßnahme gilt immer, dass mindestens 65 % der zum Heizen benötigten Wärme aus erneuerbaren Energien stammt. Im BEG werden u.a. mit den in der Abbildung 1 aufgeführten Sätzen gefördert:
- Biomasseheizungen (jahreszeitbedingter Raumheizungsnutzungsgrad (ETAs) mindestens 81 %, Staub-Emissionsgrenzwert 2,5 mg/m³) nur in Kombination mit Solarthermie oder Wärmepumpe zur Warmwasserbereitung und/oder Raumheizungsunterstützung
- Wärmepumpen (Jahresarbeitszahl mind. 2,7)
- Innovative Heiztechnik auf Basis erneuerbaren Energien wie z. B. Brennstoffzellenheizungen oder Wasserstoff fähige Heizungen
- Errichtung, Umbau, Erweiterung oder Optimierung eines Gebäudenetzes
- Anschluss an ein Gebäudenetz oder Wärmenetz
- Maßnahmen zur Visualisierung des Ertrages erneuerbarer Energien
Abbildung 1 Förderung von Einzelmaßnahmen nach BEG
Bundesförderung effiziente Wärmenetze (BEW)
Mit der Bundesförderung für effiziente Wärmenetze[6] (BEW) wird der Neubau von Wärmenetzen mit hohen Anteilen erneuerbaren Energien sowie die Dekar-bonisierung von bestehenden Netzen gefördert. Zuschüsse sind zu erhalten, wenn ein Nahwärmenetz mit hohen Anteilen an erneuerbaren Energien in einem Neubaugebiet errichtet wird oder wenn bestehende Fernwärmenetze auf erneuer-bare Energien umgerüstet werden. Da z. B. eine geothermische Anlage auch Strom erzeugen würde, ist dieser entweder selbst zu verbrauchen oder eigenständige zu vermarkten, weil eine gleichzeitige Förderung im Rahmen des Erneuerbaren-Energie-Gesetzes (EEG) nicht möglich ist.
Förderfähig in Modul 1 sind Transformationspläne (für die Umstellung bestehender Anlagen) und Machbarkeitsstudien (für den Neu- und Ausbau) inklusive der Planungsleistungen. Diese müssen auf die Wärmeversorgung von mehr als 16 Gebäuden oder mehr als 100 Wohneinheiten ausgerichtet sein. Transformations-pläne sollen dabei den Umbau bestehender Wärmenetzsysteme hin zu einem treibhausgasneutralen Wärmenetzsystem bis 2045 aufzeigen. Sie dienen dem Zweck, den zeitlichen, technischen und wirtschaftlichen Umbau bestehender Wärmenetzsysteme darzustellen. Machbarkeitsstudien sollen die Umsetzbarkeit und Wirtschaftlichkeit des Konzepts eines neu zu errichtenden Wärmenetzsystems mit überwiegend erneuerbarer Wärmeerzeugung untersuchen (mindestens 75 Prozent erneuerbare Energien und Abwärme, der Einsatz von Biomasse oder fossiler Energie ist deutlich eingeschränkt).
Der nicht rückzahlbare Zuschuss für die Erstellung von Transformationsplänen bzw. Machbarkeitsstudien beträgt 50 % der förderfähigen Kosten bis zu einer maximalen Fördersumme von 2 Mio. €. Gleichzeitig könnte eine Machbarkeitsstudie für den Neubau eines Wärmenetzes gefördert werden und die Umstellung eines bestehen-den Wärmenetzes in einem anderen Stadtteil im Rahmen der Transformation.
Die Förderung in Modul 2 umfasst grundsätzlich alle Maßnahmen von der Installierung der Erzeugungsanlagen über die Wärmeverteilung bis zur Übergabe der Wärme an die versorgten Gebäude, sofern sie einen Beitrag zur Dekarbonisierung und Effizienzsteigerung des Wärmenetzes leisten. Damit sind sowohl die notwen-digen Planungen, Investitionen in förderfähige Wärmequellen, Investitionen in förderfähige Infrastruktur, Effizienz- und Digitalisierungsmaßnahmen sowie weitere Maßnahmen im unmittelbaren Zusammenhang mit der Netztransformation erfasst.
Der Investitionszuschuss für Investitionen in Erzeugungsanlagen und Infrastruktur beträgt 40 % der förderfähigen Ausgaben bis zu einer maximalen Fördersumme von 100 Mio. € pro Antrag. Da tiefen Bohrungen einer geothermischen Anlage eine geförderte Investition darstellen, übernimmt der Bund damit 40% des Fündigkeits-risikos, was entscheidungsrelevant ist. Weitere Maßnahmen zur Reduzierung des Fündigkeitsrisikos werden in Berlin diskutiert.
Grundsätzlich sind in Bestandswärmenetzen nach Modul 3 folgende Einzelmaß-nahmen förderfähig:
- Solarthermieanlagen
- Wärmepumpen
- Biomassekessel
- Wärmespeicher
- Rohrleitungen für den Anschluss von EE-Erzeugern und die Integration von Abwärme sowie für die Erweiterung von Wärmenetzen
- Wärmeübergabestationen
40 Prozent der förderfähigen Ausgaben werden bis zu einer maximale Fördersumme von 100 Mio. € bezuschusst. Der Realisierungszeitraum beträgt 24 (+12) Monate.
Die Betriebskostenförderung nach Modul 4 kann u.a. für die Erzeugung von erneuerbaren Wärmemengen aus geförderten strombetriebenen Wärmepumpen (BEW 7.1.4) gewährt werden. Fördervoraussetzung ist u.a., dass die Wärmepumpe durch das BEW-Modul 1 (Transformations- oder Machbarkeitsstudie oder das BEW-Modul 2 (Investition) bereits gefördert wurde. Bei strombetriebenen Wärmepumpen ist für jede geförderte Wärmepumpe ein separater Antrag zu stellen. Die Betriebs-kostenförderung wird auf Basis von Kalenderjahren ausgezahlt und endet 10 Jahre nach Inbetriebnahme der geförderten Anlage.
Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft (EEW)
Die „Bundesförderung Energie- und Ressourceneffizienz[7]“ (EEW) fördert Maß-nahmen zum Einsatz erneuerbarer Energien für die Prozess- und Produktions-wärme oder die Elektrifizierung von Prozessen. Antragsberechtigt sind auch kommunale Unternehmen mit privater Rechtsform (z. B. ein Stadtwerk in der Form eine AG oder einer GmbH). Ein Anknüpfungspunkt könnte sich auch aus der Zusammenarbeit mit ansässigen größeren Industriebetrieben ergeben.
Im Modul 1 werden investive Maßnahmen zur Erhöhung der Energieeffizienz durch den Einsatz von hocheffizienten und am Markt verfügbaren Technologien gefördert. Förderfähig sind Investitionen zum Ersatz oder zur Neuanschaffung für die industrielle und gewerbliche Anwendung.
Im Rahmen des Moduls 2 werden der Ersatz oder die Neuanschaffung von Anlagen zur Bereitstellung von Wärme aus / durch Solarkollektoranlagen, Wärme-pumpen, Tiefer Geothermie oder Biomasse-Anlagen gefördert. Die mit den geförderten Anlagen bereitgestellte Wärme muss zu über 50 % zur Herstellung, Weiterver-arbeitung oder Veredelung von Produkten oder zur Erbringung von Dienstleistungen verwendet wird.
Gefördert werden im Rahmen von Modul 3 u. a. Soft- und Hardware im Zusammenhang mit der Einrichtung oder Anwendung eines Energie- oder Umweltmanagementsystems.
Gefördert werden im Modul 4 investive Maßnahmen zur energetischen und ressourcenorientierten Optimierung von industriellen und gewerblichen Anlagen und Prozessen, die zur Erhöhung der Energie- oder Ressourceneffizienz beziehungs-weise zur Senkung und Vermeidung des fossilen Energieverbrauchs oder CO2-intensiver Ressourcen in Unternehmen beitragen. Die Förderung ist technologieoffen und kann auch die unter Modul 1, 2, 3 und 6 genannten Maßnahmen umfassen.
Ziel der Förderung von Transformationskonzepten im Modul 5 ist es, Unternehmen bei der Planung und Umsetzung der eigenen Transformation hin zur Treibhausgas-neutralität zu unterstützen.
Über Modul 6 wird der Austausch vorhandener fossil beheizter Produktionsanlagen durch elektrisch oder mit erneuerbaren Energien zu betreibenden Neuanlagen gefördert. Förderfähig ist nicht nur der Austausch, sondern auch die entsprechende Umrüstung von Bestandsanlagen.
Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG)
Das KWKG[8],[9]regelt in Deutschland seit 2002 die Einspeisung und Vergütung des Stroms aus Anlagen zur Kraft-Wärme-Kopplung. Hierunter fallen Blockheizkraft-werke und Heizkraftwerke, die gekoppelt (d. h.) gleichzeitig Strom und Wärme überwiegend aus Abwärme, Abfall, Erdgas, Biomasse oder Kraftstoff erzeugen. Künftig sollen sie mit Wasserstoff insbesondere in Dunkelflauten gefahren werden, was wirtschaftlich wahrscheinlich nur mit Subventionen möglich sein wird. Die KWKG-Umlage wird von den Stromkunden finanziert. Voraussetzung ist eine Zulassung der KWK-Anlage durch das BAFA. Die Höhe des Zuschlags ist abhängig von der elektrischen Leistung des BHKW und bringt dem Betreiber hierfür einen Zuschlag. Mit Änderungen am Gesetz ist demnächst zu rechnen, da die Förderung von KWK-Anlagen künftig verstärkte Anreize für einen möglichst flexiblen und klimafreundlichen Betrieb der Anlagen setzen soll.
Klimaschutzoffensive der KfW
Mit der Klimaschutzoffensive für Unternehmen fördert die Kreditanstalt für Wiederaufbau[10] (KfW) auch kommunale Unternehmen in der Gesellschaftsform einer GmbH oder AG (Kommune muss Mehrheitsgesellschafter sein) bei ambitionierten Vorhaben zum Schutz der Umwelt mit einem Kreditbetrag von bis zu 25 Mio. €. Im Modul C[11] des Programms 293 werden folgende Maßnahmen zur Energieversorgung mit einem effektiven Zinssatz von z. Zt. Ab 2,32 % finanziert:
- Photovoltaik-, CSP[12]-, Windkraft-, Wasserkraftanlagen
- Errichtung von Geothermiekraftwerken
- Errichtung von Anlagen zur Stromerzeugung aus Biomasse, Biogas oder Biokraftstoffen
- Stromübertragungsnetze und Stromverteilnetze
- Ladestationen und Infrastruktur für E-Fahrzeuge
- Ausrüstung und Infrastruktur zur Steigerung der Erzeugung oder Nutzung erneuerbarer Energien
- Mess- und Anzeigesysteme zur Nutzerinformation (z. B. Smart Meter)
- Strom-, Wärme- und Wasserstoffspeicher
- Herstellung von Biogas und Biokraftstoffen für den Verkehr
- Herstellung von flüssigen Biobrennstoffen
- Fernleitungs- und Verteilnetze für Wasserstoff
- Umstellung bestehender Erdgasnetze auf Wasserstoff
- Fernwärme-, Nahwärme- und Kältenetze mit über 50 % Anteil erneuerbarer Energiequellen oder Abwärme
- Umrüstung bestehender Netze zu Niedrigtemperaturnetzen
- Klimafreundliche Kraft-Wärme/Kälte-Kopplung (KWK) und Wärme-/ Kälteerzeugung aus z. B. Solarenergie, geothermischer Energie, Biomasse oder Biogas
- Einbau und Betrieb elektrischer Wärmepumpen
- Erzeugung von Wärme und Kälte aus Abwärme
Für Photovoltaikanlagen und andere Erneuerbare-Energien-Stromerzeugungs-anlagen, die keinen Strom ins öffentliche Netz einspeisen und für die keine Förderung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) – oder eine vergleichbare Förderung – in Anspruch genommen wird, wird ein zinsverbilligter Kredit mit Beihilfe (d. h. Zinsverbilligung) in Aussicht gestellt, wenn mindestens 50% des selbst erzeugten Stroms am Unternehmensstandort genutzt wird oder der Antrag für die Anlage im Rahmen eines integrierten Mobilitätsvorhabens (Modul F) erfolgt wird.
Die KfW unterstützt weitere Investitionsvorhaben kommunaler und sozialer Unternehmen im Rahmen der Energiewende durch folgende Programme[13] (Abbildung 2), die über den lokalen Finanzierungspartner zu beantragen sind:
Abbildung 2: Förderprogramm der KfW für kommunale und soziale Unternehmen13
[1] https://www.bmwsb.bund.de/Webs/BMWSB/DE/themen/stadt-wohnen/WPG/WPG-node.html;jsessionid=E15002650856A66BAC6BDEB142A6DC72.live882; abgerufen am 08.02.2024
[2] https://www.bafa.de/DE/Home/home_node.html; abgerufen am 09.02.2024
[3] https://www.kfw.de/kfw.de.html; abgerufen am 09.02.2024
[4] ttps://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Öffentliche-Einrichtungen/Kommunale-Unternehmen/Quartiersversorgung/Energieeffiziente-Quartiersversorgung-Kommunale-Unternehmen-(202)/; abgerufen am 09.02.2024
[5] https://www.bafa.de/DE/Energie/Effiziente_Gebaeude/effiziente_gebaeude_node.html; abgerufen am 08.02.2024
[6] https://www.bafa.de/DE/Energie/Energieeffizienz/Waermenetze/Effiziente_Waermenetze/effiziente_waermenetze_node.html; abgerufen am 08.02.2024
[7] https://www.bafa.de/DE/Energie/Energieeffizienz/Energieeffizienz_und_Prozesswaerme/energieeffizienz_und_prozesswaerme_node.html; abgerufen am 08.02.2024
[8] https://www.bundesnetzagentur.de/SharedDocs/A_Z_Glossar/K/KWKG_Umlage.html; abgerufen am 09.02.2024
[9] https://www.bafa.de/DE/Energie/Energieeffizienz/Kraft_Waerme_Kopplung/KWK_Anlagen/ kwk_anlagen_node.html; abgerufen am 09.02.2024
[10] https://www.kfw.de/; angerufen am 10.02.2024
[11] https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Unternehmen/Energieumwelt/F%C3%B6rderprodukte/ Klimaschutzoffensive-f%C3%BCr-den-Mittelstand-(293)/; abgerufen am 09.02.2024
[12] CSO: Concentrated Solar Power, d. h. Solarthermie
[13] https://www.kfw.de/PDF/Download-Center/F%C3%B6rderprogramme-(Inlandsf%C3%B6rderung)/PDF-Dokumente/KURZINFO_KSU.pdf; abgerufen am 10.02.2024