Neue Rechtslage seit Dezember 2025


Mit den im Dezember 2025 im Amtsblatt des Saarlandes verkündeten Änderungen des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) hat das Saarland die rechtlichen Grundlagen für digitale und hybride Sitzungen kommunaler Gremien deutlich erweitert und präzisiert. Hybridsitzungen sind damit nicht mehr nur ein behelfsmäßiges Instrument für Krisenzeiten, sondern ausdrücklich und differenziert im Kommunalrecht verankert.


Von der Ausnahmelösung zur klaren gesetzlichen Regelung

Bereits im Zuge früherer Novellen war mit § 51a KSVG eine Möglichkeit geschaffen worden, kommunale Sitzungen in außergewöhnlichen Notlagen als Videokonferenz durchzuführen. Die im Dezember 2025 veröffentlichte Novelle hebt diese Regelung nun auf eine neue Stufe. Erstmals wird gesetzlich klargestellt, dass Gemeinderatssitzungen nicht nur vollständig digital, sondern auch als Hybridsitzungen durchgeführt werden können. Ratsmitglieder, die per Videokonferenz zugeschaltet sind, gelten rechtlich als anwesend und zählen damit voll für Beratung und Beschlussfassung.

Neue Spielräume für Ausschüsse – auch außerhalb von Notlagen

Besonders praxisrelevant ist die Änderung des § 48 KSVG. Der neue Absatz ermöglicht es dem Gemeinderat, mit einer Zweidrittelmehrheit in seiner Geschäftsordnung festzulegen, dass Ausschusssitzungen grundsätzlich als Hybridsitzungen durchgeführt werden können. Diese Möglichkeit besteht ausdrücklich unabhängig von einer außergewöhnlichen Notlage. Die Entscheidung über die konkrete Durchführung liegt beim jeweiligen Ausschuss. Damit öffnet der Gesetzgeber erstmals den Weg für hybride Sitzungsformate als regulären Bestandteil kommunaler Ausschussarbeit.

Klare Vorgaben zu Öffentlichkeit und Technik

Die Dezember-Novelle präzisiert zugleich die Anforderungen an Transparenz und technische Ausstattung. Die Gemeinde ist verpflichtet, die technischen Voraussetzungen zu gewährleisten. Für öffentliche Sitzungen gelten differenzierte Vorgaben: Bei reinen Videokonferenzen ist eine zeitgleiche Übertragung in Bild und Ton in einen öffentlich zugänglichen Raum erforderlich; bei Hybridsitzungen müssen zugeschaltete Ratsmitglieder für die im Sitzungssaal anwesende Öffentlichkeit sichtbar und hörbar sein. Unverändert bleibt, dass Wahlen und geheime Abstimmungen nicht digital oder hybrid durchgeführt werden dürfen.

Rückwirkende Absicherung und klare Abgrenzung

Bemerkenswert ist zudem das rückwirkende Inkrafttreten zentraler Teile der Neuregelung zum 28. August 2020. Damit werden digitale und hybride Sitzungen aus der Pandemiezeit rechtlich abgesichert. Andere zeitgleich beschlossene Änderungen des KSVG betreffen ausschließlich wahlrechtliche Folgefragen und stehen nicht im Zusammenhang mit digitalen oder hybriden Sitzungsformen.

Fazit: Neue Rechtslage seit Dezember 2025

Seit der Verkündung der Dezember-Novelle 2025 verfügt das Saarland über eine klare, differenzierte und erweiterte Rechtsgrundlage für Hybridsitzungen. Hybride Formate sind nun ausdrücklich gesetzlich definiert, rechtssicher ausgestaltet und – zumindest auf Ausschussebene – auch außerhalb von Notlagen zulässig. Damit stärkt das KSVG die Handlungsfähigkeit kommunaler Gremien und trägt den Anforderungen moderner Ratsarbeit Rechnung.

 

Seit der Verkündung der Dezember-Novelle 2025 verfügt das Saarland über eine klare, differen
zierte und erweiterte Rechtsgrundlage für Hybridsitzungen. Hybride Formate sind nun ausdrück
lich gesetzlich definiert, rechtssicher ausgestaltet und – zumindest auf Ausschussebene – auch
außerhalb von Notlagen zulässig. Damit stärkt das KSVG die Handlungsfähigkeit kommunaler
Gremien und trägt den Anforderungen moderner Ratsarbeit Rechnung.

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